Nebenkostenübernahme durch das Jobcenter im Rhein-Sieg-Kreis

Für Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger im Rhein-Sieg-Kreis, die nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) unterstützt werden, ist es oft schwer die Regelungen zur Übernahme ihrer Mietnebenkosten durch das Jobcenter nachzuvollziehen. Zunächst gilt, dass das Jobcenter nicht als Vermieter auftritt und auch nicht in die Vertragsbeziehung zwischen Mieter und Vermieter eingebunden ist.

Das Jobcenter Rhein-Sieg greift für die Bewertung der angemessenen Mietnebenkosten auf ein sogenanntes schlüssiges Konzept zurück, das regelmäßig von der Empirica AG aktualisiert wird. Im aktuellen Konzept, das zum 1. September 2023 überarbeitet wurde, sind die für anzuerkennenden kalten Nebenkosten Summen festgelegt. Diese sind für verschiedene Vergleichsräume im Rhein-Sieg-Kreis unterschiedlich und werden pro Quadratmeter berechnet. Für Haushalte bis zu fünf Personen werden die Betriebskosten pro Quadratmeter wie folgt anerkannt:

VergleichsraumMittlere kalte Nebenkosten – Median (Euro/qm)multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche (Euro/Wohnung)
50 qm65 qm80 qm95 qm110 qm
1 – Siegburg2,06100130160200230
2 – Sankt Augustin1,92100120150180210
3 – Bad Honnef1,6480110130160180
4 – Bornheim Alfter1,7590110140170190
5 – Troisdorf / Niederkassel1,90100120150180210
6 – Königswinter1,6180100130150180
7 – Hennef1,7390110140160190
8 – Meckenheim / Wachtberg1,6780110130160180
9 – Lohmar 7 Neunkirchen-Seelscheid1,6580110130160180
10 – Rheinbach / Swisttal1,6480110130160180
11 – Windeck / Eitorf / Much / Ruppichteroth1,5180100120140170

Für Haushalte, die mehr als fünf Personen umfassen, wird pro zusätzlicher Person eine Wohnfläche von 15 zusätzlichen Quadratmetern für die Berechnung der Nebenkosten zugrunde gelegt.

In Anbetracht der variablen Betriebskosten wurden auch Obergrenzen für Heizkosten festgelegt, um den starken Schwankungen der Energiepreise Rechnung zu tragen. Um diese Dynamik zu erfassen, hat die empirica ag einen speziellen Preisindex entwickelt, der regelmäßig aktualisiert wird und je nach Marktsituation Anpassungen nach oben oder unten ermöglicht. Die aktuell gültigen Höchstgrenzen für Heizkosten sind in der anschließenden Tabelle dargestellt:

VergleichsraumGrenzwert für auffallend hohe warme Nebenkosten (Euro/qm)multipliziert mit der angemessenen Wohnfläche (Euro/Wohnung)
50 qm65 qm80 qm95 qm110 qm
1 – Siegburg2,50130160200240280
2 – Sankt Augustin2,40120160190230260
3 – Bad Honnef3,16160210250300350
4 – Bornheim Alfter2,38120160190230260
5 – Troisdorf / Niederkassel2,40120160190230260
6 – Königswinter3,12160200250300340
7 – Hennef2,48120160200240270
8 – Meckenheim / Wachtberg2,22110140180210240
9 – Lohmar 7 Neunkirchen-Seelscheid2,60130170210250290
10 – Rheinbach / Swisttal2,40120160190230260
11 – Windeck / Eitorf / Much / Ruppichteroth2,50130160200240280

Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, die Nebenkostenabrechnungen direkt an die Mieter zu senden. Das Jobcenter ist nicht in der Position, Vermieter zur Erstellung oder Einhaltung von Fristen einer Nebenkostenabrechnung zu zwingen, da es nicht Vertragspartei ist. Die Leistungsempfänger müssen demnach selbst darauf achten, dass sie die Abrechnungen erhalten und an das Jobcenter weiterleiten, um eine korrekte Übernahme der Kosten zu gewährleisten.

Falls Vermieter keine Nebenkostenabrechnung erstellen, kann das Jobcenter Unterstützung bieten, etwa durch die Übernahme der Beiträge für einen Mieterverein oder durch Beratungshilfe. Im Falle einer Nichtabrechnung muss aber die leistungsberechtigte Person selbst aktiv werden um sich Unterstützung beim Jobcenter zu suchen.

Bei der Anmietung neuer Wohnungen wird verlangt, im Vorfeld eine Kostenübernahme vom Jobcenter einzuholen. Hierbei wird auch die Plausibilität der Nebenkosten geprüft. Das Jobcenter geht dabei von der Bruttokaltmiete aus, also der Summe aus Grundmiete und kalten Betriebskosten, bezogen auf die angemessene Wohnfläche für die Bedarfsgemeinschaft.

Das Jobcenter kann keine rechtlichen Schritte gegen Vermieter einleiten, die ihrer Pflicht zur Nebenkostenabrechnung nicht nachkommen, da es selbst nicht Vertragspartei ist. Hierbei obliegt es den leistungsberechtigten Personen, ihre mietrechtlichen Ansprüche selbst oder mit Unterstützung durch das Jobcenter geltend zu machen.

Das Bild zu diesem Artikel ist ein Beispielbild, es wurde von Dall-E erstellt. Die hier gemachten Angaben sind ohne Gewähr, sie basieren auf der folgenden Antwort der Kreisverwaltung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.