Landgericht Bonn weist Datenschutzklage gegen Social-Media-Riesen ab

Am Landgericht Bonn stand der Social-Media-Gigant “A.com” im Zentrum eines Datenschutzkonflikts. Der Kläger, Max Müller, forderte Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft aufgrund behaupteter Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Müller argumentierte, seine personenbezogenen Daten seien durch ein Sicherheitsleck von “A.com” in die Hände Dritter gelangt.

Zum Abschluss des Jahres bringt Ratsblatt.de eine Serie aus den interessantesten Geschichten des Jahres, die vor hiesigen Gerichten verhandelt wurden. Die Fälle gibt es wirklich, die Namen der Beteiligten sind jedoch geändert.

“A.com”, bekannt für seine weitreichende Nutzerbasis in Europa, konfrontierte diese Anschuldigungen mit dem Hinweis auf ihre umfangreichen Datenschutz- und Cookie-Richtlinien, die jeder Nutzer akzeptieren muss. Müller war ehemals Nutzer der Plattform und hatte seine Telefonnummer freiwillig angegeben, wodurch sein Profil auffindbar wurde.

Die Kontroverse entzündete sich, als im Jahr 2019 Dritte mittels eines Contact-Import-Tools Daten von der Plattform sammelten. Diese sogenannte “Scraping”-Aktion betraf Millionen von Nutzern weltweit und führte zur Veröffentlichung dieser Daten im Internet. Müller behauptete, infolge dieses Vorfalls Unannehmlichkeiten und Sicherheitsbedenken erlebt zu haben.

Das Gericht musste entscheiden, ob “A.com” fahrlässig gehandelt und gegen die DSGVO verstoßen hatte. In seiner Urteilsbegründung stellte das Landgericht Bonn jedoch fest, dass Müller keinen konkreten Schaden nachweisen konnte, der direkt auf den Datenschutzvorfall zurückzuführen war. Trotz seiner Behauptungen, seit dem Vorfall Spam-Nachrichten und betrügerische Kontaktversuche erhalten zu haben, konnte keine direkte Verbindung zum “Scraping”-Vorfall festgestellt werden.

Das Urteil des Gerichts unterstreicht die Komplexität von Datenschutzfällen, insbesondere in Bezug auf die Nachweisbarkeit eines konkreten Schadens. Die Entscheidung zeigt auch die Probleme auf, die Nutzer beim Schutz ihrer persönlichen Daten auf Social-Media-Plattformen haben. Während das Gericht keine Verstöße seitens “A.com” erkannte, hebt der Fall die Bedeutung der bewussten Nutzung von Datenschutzeinstellungen und der persönlichen Datenverwaltung hervor.