Kein Schmerzensgeld für Sturz über Gehwegstein – Bonner Gericht weist Klage ab

Das Landgericht Bonn hat die Klage eines Mannes, der über einen auf dem Gehweg liegenden Stein gestürzt war, abgewiesen. Der Vorfall ereignete sich an der Ecke der Straßen A-allee und B-weg in der Stadt D, wo ein würfelförmiger Grenzstein etwa zehn Zentimeter über den Gehweg hinausragte.

Zum Abschluss des Jahres bringt Ratsblatt.de eine Serie aus den interessantesten Geschichten des Jahres, die vor hiesigen Gerichten verhandelt wurden. Die Fälle gibt es wirklich, die Namen der Beteiligten sind jedoch geändert.

Der Kläger, Herr Müller, behauptete, am 13. Februar 2021 während eines abendlichen Spaziergangs mit seinen Nachbarn, Frau und Herr C, über den Stein gestolpert zu sein. Infolge des Sturzes erlitt er eine Thoraxprellung, Rippen- und Schulterverletzungen sowie Myogelosen und musste mehrere Wochen Schmerzmedikamente einnehmen. Müller forderte von der beklagten Stadt ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 1.000 Euro, da er meinte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass keine Amtspflichtverletzung vorliege. Obwohl die Stadt für die Verkehrssicherheit verantwortlich ist, sei der Stein gut erkennbar und bei angemessener Sorgfalt wahrnehmbar gewesen. Die Richter betonten, dass die Verkehrsteilnehmer mit typischen Gefahrenquellen rechnen und sich den Gegebenheiten anpassen müssen.

Interessanterweise entfernte die Stadt den Stein wenige Tage nach dem Vorfall und markierte die Stelle mit roter Farbe. Das Gericht sah darin jedoch kein Schuldanerkenntnis, sondern eine zulässige Verbesserung der Verkehrsfläche.

Letztendlich wurde die Klage abgewiesen und Herr Müller musste die Prozesskosten tragen. Das Urteil unterstreicht die Notwendigkeit, dass Fußgänger aufmerksam bleiben und sich den Straßenverhältnissen anpassen müssen.

Das Artikelbild ist ein Beispielbild, welches von DallE generiert wurde.