Bonner Combahnviertel: Fehlender Denkmalschutz wirft Fragen auf

Das Combahnviertel in Bonn, eine historisch bedeutsame Gegend, steht derzeit nicht unter dem Schutz des Denkmalschutzgesetzes, wie eine rechtliche Prüfung ergab. Diese Entwicklung folgt auf die Feststellung, dass das Verfahren zur Einführung einer Denkmalbereichssatzung, das 2021 initiiert wurde, nicht die erwartete vorläufige Schutzwirkung entfaltet hat.

Der Grund hierfür liegt zum einen darin, dass der Aufstellungsbeschlusses vom Juni 2021 nicht bekannt gemacht wurde, sowie in der Unklarheit, ob der Beschluss unter der damaligen Gesetzeslage überhaupt vorläufigen Schutz hätte bewirken können.

Das Denkmalschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen wurde erst 2022 dahingehend angepasst, dass es die Möglichkeit eines vorläufigen Schutzes während der Aufstellung von Denkmalbereichssatzungen vorsieht. Da der besagte Aufstellungsbeschluss nicht öffentlich bekannt gemacht wurde und zudem aus einer Zeit stammt, in der das Gesetz diese Schutzmaßnahme noch nicht kannte, besteht aktuell kein vorläufiger Schutz für das Combahnviertel.

Dies hat zur Folge, dass für die Eigentümer der Gebäude im Combahnviertel, die nicht individuell als Baudenkmäler gelistet sind, keine Erlaubnispflichten nach dem Denkmalschutzgesetz bestehen. Die Stadtverwaltung plant nun, den Rat der Stadt Bonn zu bitten, das Satzungsverfahren auf Grundlage des aktualisierten Denkmalschutzgesetzes neu zu starten, um so den vorläufigen Schutz für das Combahnviertel zu aktivieren.

Diese Entscheidung wird voraussichtlich in der Sitzung des Unterausschusses Denkmalschutz am 14. Februar 2024 diskutiert, wobei die genauen Details in der Stellungnahme 231148-02 nachgelesen werden können.

Das Artikelbild ist ein Beispielbild, welches von DallE generiert wurde.