Bundestag verschärft Strafen für Verstöße gegen EU-Sanktionen
Berlin. Der Bundestag hat am Donnerstag ein Gesetz verabschiedet, das die Ahndung von Verstößen gegen EU-Sanktionen deutlich verschärft. Die Regierungsfraktionen von CDU/CSU und SPD stimmten für die Vorlage, die AfD dagegen. Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke enthielten sich. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, die bis Mai 2025 umgesetzt werden musste – ein Zeitplan, den die vorherige Bundesregierung verpasst hatte und der nun nachgeholt wird.
Kern der Neuregelung ist die Ausweitung strafrechtlicher Tatbestände. Verstöße gegen Transaktions- und Finanzdienstleistungsverbote, die bislang oft nur als Ordnungswidrigkeiten galten, werden bei Vorsatz zwingend zu Straftaten. Besonders kritisch zu sehen ist die Ausdehnung auf Investitionsverbote, die über die EU-Vorgaben hinausgeht. Für Unternehmen, die mit sogenannten Dual-use-Gütern handeln, reicht künftig bereits Leichtfertigkeit für eine mögliche Strafverfolgung aus. Das Höchstmaß für Unternehmensgeldbußen bei Sanktionsverstößen durch Leitungspersonen wird von zehn auf 40 Millionen Euro vervierfacht.
Eine besonders weitreichende Änderung betrifft Meldepflichten. Personen, die beruflich von Verstößen gegen Sanktionen oder von eingefrorenen Vermögenswerten erfahren, müssen dies künftig den Behörden melden. Ein Unterlassen dieser Meldung kann strafbar sein. Diese Regelung verwandelt Berufsgeheimnisträger wie Bankangestellte oder Anwälte de facto in Hilfssheriffs der Sanktionsbehörden und stellt das Vertrauensverhältnis zu Mandanten und Kunden infrage.
Harmonisierung auf höchstem Niveau
Die Bundesregierung begründet das Gesetz mit der notwendigen Harmonisierung innerhalb der EU. Bislang wurden Sanktionsverstöße in den Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich geahndet, mit Bußgeldobergrenzen zwischen 133.000 und 37,5 Millionen Euro. Die neue Richtlinie setzt nun EU-weite Mindeststandards, die Deutschland nicht nur erfüllt, sondern in Teilen übererfüllt.
Kritiker sehen in der pauschalen Erhöhung der Bußgelder auf 40 Millionen Euro jedoch eine bewusste Entscheidung, von einer möglichen, progressiveren Umsatzbezogenheit abzusehen. Während die EU-Richtlinie Bußgelder von bis zu fünf Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vorsieht, setzt Berlin auf eine feste Summe. Dies begünstigt größere Konzerne, für die 40 Millionen Euro lediglich eine Betriebsausgabe darstellen können, während mittelständische Unternehmen existenziell getroffen werden könnten.
Neue Eingriffsbefugnisse für den Staat
Von Wirtschaftsausschuss eingebracht wurde zudem eine neue Befugnis: Das Gericht kann auf Antrag eines inländischen Unternehmens einen Anteilspfleger bestellen, wenn eine „konkrete Gefahr“ im Zusammenhang mit Sanktionen besteht. Die Treuhandverwaltung wird alle sechs Monate überprüft, der bestellte Pfleger muss halbjährlich Bericht erstatten. Diese Regelung gibt dem Staat ein Instrument an die Hand, direkt in Eigentums- und Unternehmensstrukturen einzugreifen – ein Eingriff von erheblicher Tragweite, der unter dem Deckmantel der Sanktionsdurchsetzung erfolgt.
Die Debatte im Bundestag blieb mit einer halben Stunde äußerst kurz. Die Enthaltungen von Grünen und Linken deuten auf innere Widerstände und ungelöste Konflikte hin, insbesondere was die Ausweitung der Strafbarkeit und die Rolle von Berufsgeheimnisträgern angeht. Die Regierungsfraktionen hingegen feierten das Gesetz als notwendigen Schritt für die „Glaubwürdigkeit“ der europäischen Sanktionspolitik.
Faktisch schafft das Gesetz einen deutlich schärferen rechtlichen Rahmen für die deutsche Wirtschaft im Umgang mit sanktionierten Staaten. Es erhöht das Risiko für Unternehmen erheblich, bereits bei fahrlässigem Handeln mit strafrechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden, und institutionalisiert staatliche Kontrollmechanismen in bisher privat geschützte Bereiche. Ob diese Verschärfung tatsächlich zu einer effektiveren Politik führt oder primier wirtschaftliche Beziehungen weiter erschwert und neue Bürokratie schafft, bleibt abzuwarten. Die kurze Debatte ließ eine grundlegende Abwägung zwischen außenpolitischen Zielen und wirtschaftlichen Freiheiten sowie dem Schutz beruflicher Vertraulichkeit nicht erkennen.
(Bild: Pixabay)
Quelle: Bundestag – Aktuelles



