Im Gaststättengesetz unter § 8 „Erlöschen der Erlaubnis“ heißt es:
„Die Erlaubnis erlischt, wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat. Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.“
Viele Gaststätten haben seit dem 16.3.2020 durchgängig geschlossen. Eine spezielle Verordnung von Land oder Bund im Umgang damit ist nicht bekannt. Damit sind die Betreiber selbst angehalten einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen, zuständig für die Erteilung ist unser Ansicht nach die Kommune. Die Schließung wegen Corona ist ohne Frage ein wichtiger Grund, mit der eine Fristverlängerung rechtfertigt.