Musterschreiben: Kommunalaufsichtsrechtliche Prüfung von Dringlichkeitsentscheidungen

Rolf Böhmer
Rolf Böhmer

Gerne nutzen Bürgermeister, Landräte und Oberbürgermeister das Instrument der Dringlichkeitsentscheidung. In manchen Fällen auch, ohne das eine wirkliche Dringlichkeit besteht. Für diese Fälle hier ein Musterschreiben von Rolf Böhmer für die Beschwerde bei der Kommunalaufsicht, diese sitzt (in NRW) bei Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreises und kreisfreien Städten bei der Bezirksregierung und bei Beschwerden gegen die Entscheidung von kreisangehörigen Gemeinden / Städten bei der Kreisverwaltung. Die rot hervorgehobenen Stellen müssen jeweils angepasst werden. Der Passus, der in der Geschäftsordnung des betroffenen Gremiums dringliche Entscheidungen regelt, sollte entsprechend ersetzt werden.

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 12: Die Gemeindeprüfungsanstalt – Ein Muster ohne Wert?

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Rolf Böhmer
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Bis zum Jahre 2003 haben die bei den Kreisverwaltungen (für die kreisangehörigen Kommunen) bzw. die bei den Regierungspräsidien (für Kreise und kreisfreie Städte) angesiedelten Rechnungsprüfungsämter turnusmäßige Prüfungen durchgeführt. Dabei ging es ausschließlich um Prüfung der Einhaltung von Recht und Gesetz. Diese Prüfungsberichte waren gefürchtet. Handelte sich man eine Beanstandung ein, vielleicht sogar mit dem Hinweis „W 2“ (= zum 2. Mal die gleiche Vorschrift missachtet), gab es so richtig Ärger mit der zuständigen Kommunalaufsicht.

Dies alles hat sich ab dem Jahre 2003 geändert. Die bisherigen Prüfungsämter entfielen zugunsten der neu gegründeten Gemeindeprüfungsanstalt NRW. Die Aufgaben dieser „GPA“ werden wie folgt definiert:

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 11: Neue Regeln zu Freizeitverantstaltungen

Rolf Böhmer
Rolf Böhmer

Mit Datum vom 27.04.2016 ist der geänderte Runderlass des Umweltministeriums NRW zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschemissionen bei Freizeitanlagen vom 13.04.2016 in Kraft getreten (Ministerialblatt NRW 2016, S. 239).

Worum geht es?

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 10: Flüchtlingskosten und Haushalt

Rolf Böhmer
Rolf Böhmer

Die notwendige Berücksichtigung der Flüchtlingskosten bedeutet für die Kommunen eine zusätzliche Belastung der Ausgabenseite des Haushalts, da in der Regel ein erheblicher Teil der entstehenden Kosten nicht durch die Landes- und Bundeserstattungen gedeckt sind.

Dies führt in zu vielen Fällen dazu, dass Kommunen allein durch diese nicht durch Einnahmen gegenfinanzierten zusätzlichen Kosten entweder in die Haushaltssicherung kommen. Die Folge daraus ist, dass die betroffenen Kommunen ihre Grundsteuern erhöhen müssen. Gleiches gilt auch für viele Kommunen, welche den Eintritt in die Haushaltssicherung nur durch Steuererhöhungen vermeiden können.

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Verspielt NRW die Zukunft seiner kommenden Generationen?

Rolf Böhmer
Rolf Böhmer

– Risiken und Nebenwirkungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements –
Verfasser: Rolf Böhmer, 53343 Wachtberg, Mail: boehmer.wachtberg@t-online.de

In der Geschichte Deutschlands hatte Nordrhein-Westfalen immer eine besondere Rolle. Es war das Zentrum der Schwerindustrie. Um seine Braun- und vor allem Steinkohlezechen herum siedelten sich die Stahlkocher an. Krupp und Thyssen prägten das Bild. Diese Montanindustrie prägte das Ruhrgebiet, den „Ruhrpott“. Die Region zog bereits zu Beginn des vorigen Jahrhunderts, lange vor Spaniern, Italienern und Türken, die ersten „Gastarbeiter an“. Bergleute und Handwerker aus Polen. Im „Ruhrpott“ findet man heute noch viele Namen, die auf ihre polnische Herkunft hindeuten. Nationalspieler wie die Torhüter Kwiatkowski, Tilkowski oder Szepan oder Koslowski. Seine Funktion als „Schmelztiegel der Nationen“ wurde – nach dem aufgrund des Eisernen Vorhanges dem schon traditionellen Fachkräftenachschub aus Polen der Nachzug nicht mehr möglich war, behielt die Region mit durch das Wirtschaftswunder der 50er und zu Beginn der 60er Jahre bedingten Zuzug von Fachkräften aus Italien, Spanien und der Türkei bei.

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 9

Anbei die amtliche Statistik über die Verteilung der Flüchtlinge auf die Kommunen nach Stand 31.12.2015. Für den Kreis habe ich einen Auszug beigefügt. Sie sehen darin, dass die Kreiskommunen ihr Soll bereits übererfüllt haben (vorletzte Spalte „Quote“).

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 8: Finanzierung der Flüchtlingskosten und andere Fragen

Bild Geld (c) by Frank Kemper - Die Linke Ruppichteroth
Bild Geld (c) by Frank Kemper – Die Linke Ruppichteroth

Die Verunsicherung der Kommunen, ob sie denn nur in ihren Haushalten Bundes- und Landesmittel in Höhe von 10.000 € pro Kopf und Jahr einplanen können, ist groß. Immer wieder kommen andere Zahlen ins Gespräch.

In ihrer Antwort vom 25.1.2016 auf eine parlamentarische Anfrage hat sich die Landesregierung festgelegt, dass nun tatsächlich 10.000 € gezahlt werden sollen. Es bleibt zu hoffen, dass diese Zusage auch eingehalten wird.

 

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 7: Unterbringung von Flüchtlingen

In seinem (als Anlage beigefügten) Erlass vom 15.1.2016 hat der Innenminister festgestellt, dass einige Kommunen ihre Verpflichtung zur Aufnahme von Flüchtlingen nur unzureichend erfüllt haben.

Er hat, damit hier ein angemessener Ausgleich erfolgt, die Bezirksregierung Arnsberg mit der Federführung in dieser Sache beauftragt.

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 6: Einführung einer Sperrklausel für die nächsten Kommunalwahlen

ProzentUnter dem Datum vom 22.9.2015 haben die Fraktionen von SPD, CDU, und Bündnis90/Die Grünen das

Gesetz zur Änderung der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und wahlrechtlicher Vorschriften

 – Kommunalvertretungsstärkungsgesetz –

in den Landtag eingebracht. Wie der Name suggerieren will, sollen die Räte und Kreistage „gestärkt“ werden.

Worum geht es?

SPD/CDU und Bündnis90/Die Grünen begründen die von ihnen gesehene „Stärkung“ der Räte und Kreistage so:

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 5: Anspruch der Kommunen auf eine finanzielle Mindestausstattung

Die Verfassungskommission des Landtages Nordrhein-Westfalen wurde beauftragt, sich mit dem Thema „Stellung der kommunalen Selbstverwaltung“ und den hierzu einschlägigen Regelungen der Landesverfassung zu befassen. In diesem Rahmen wurden auch die kommunalen Spitzenverbände um ihre fachlichen Stellungnahmen gebeten.

Viele Kommunen sind heute weder in der Lage ihre laufenden Ausgaben zu finanzieren, noch in eine Erneuerung der Infrastruktur zu investieren. Daran ändert auch die gute Entwicklung der Steuereinnahmen nichts.  Diese wird mehr als aufgezehrt von den ständig steigenden Aufwendungen in den sozialen Sicherungssystemen und die generelle Kostenentwicklung vieler Aufgabenbereiche. Hinzu kommen die Herausforderungen durch die starke Zuwanderung von Flüchtlingen.

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 4: Höhere Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder für Rats-/Kreistagsmitglieder und sachkundige Bürger

Rats-/Kreistagsmitglieder sowie die sachkundigen Bürger erhalten Aufwandsentschädigungen sowie Sitzungsgelder nach der „Entschädigungsverordnung“. Diese wird mit Wirkung zum 1.1.2016 geändert. Sowohl die Aufwandsentschädigungen als auch die Sitzungsgelder werden um rund 10% angehoben. Der Entwurf der neuen Verordnung ist als Anlage beigefügt. Entschädigungsverordnung 2016

Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 3: Erlass des Innenministers zur Genehmigung von Haushaltssatzungen

  1. Anlass
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Im § 80 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GO) heißt es:

– Die von Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
– Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres (immer 1.1.) erfolgen.

Das Gesetz bestimmt also, dass die Haushaltssatzung des kommenden Jahres immer bis spätestens zum 30.11. des Vorjahres beschlossen sein soll.

Die Aufsichtsbehörde hat dann 1 Monat Zeit, die Satzung zu prüfen. Meldet sie sich bis zum Ende dieses Monats nicht, so gilt das als Zustimmung der Kommunalaufsicht und die Satzung kann amtlich bekannt gemacht und damit in Kraft gesetzt werden.

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 2: Neuregelung der öffentlichen Bekanntmachungen

  1. Anlass

Für alle öffentlichen Bekanntmachungen von Kommunen (in der Hauptsache die Satzungen) gelten die Bestimmungen der Bekanntmachungsverordnung NRW. Danach muss die Kommune in ihrer Hauptsatzung ein Amtsblatt bestimmen (kann auch die Bekanntmachungstafel sein), sowie dazu ergänzend dazu in einer mindestens 1 x wöchentlich erscheinenden Zeitung auf die Bekanntmachung hinweisen.

In den meisten Fällen verlangen die für die Bekanntmachung bzw. diese Hinweisbekanntmachung vorgesehenen Zeitungen entsprechende Gebühren, die den Haushalt belasten.

Die Landesregierung hat im November 2015 die Bekanntmachung modifiziert. Die Regelungen der Bekanntmachungsverordnung gelten gleichermaßen auch für die Kreise.

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Rolfs Kommunalnewsletter Nr. 1: Nachweisung der Kosten und Erträge für die Unterbringung von Flüchtlingen

  1. Anlass:

In den Kommunen herrscht große Unsicherheit, welche Auswirkungen die für die Unterbringung, Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen/Asylbewerbern erforderlichen Aufwendungen auf die eigenen Haushalte haben werden. Zwar wird derzeit verbreitet, dass die Kommunen mit einer Landes-/Bundeserstattung von 10.000 € im Jahr rechnen könnten, es ist jedoch nicht absehbar, ob

  1. a) dieser Betrag tatsächlich eingehalten wird,
  2. b) damit auch alle tatsächlich entstehenden kommunalen Kosten abgedeckt sind.

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Neu: Kommunalnewsletter von Rolf Böhmer

Hier erscheint ab sofort, in unregelmäßigen Abständen, der Kommunalnewsletter von Rolf Böhmer. Dieser Newsletter greift kommunale Themen aus NRW auf. Er analysiert die dahinterstehenden Probleme, und liefert Musteranträge für Gemeinde- und Stadträte mit. Rolf Böhmer war 40 Jahre in verschiedenen Bereichen mehrerer Kommunalverwaltungen tätig. Er hat die Ausbildung zum Diplom-Verwaltungswirt absolviert und wurde Beamter des gehobenen … Weiterlesen