Mindestfraktionsgroesse, Grafik
Mindestfraktionsgroesse, Grafik

Update: Das Gesetz wurde am 28.11.2016 beschlossen, siehe hier. Die Fraktionen der SPD und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag NRW haben am 01.07.2016 die Entwürfe für das „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ und für das „Gesetz zur Stärkung des Kreistags“ auf den Weg gebracht.

Diese Gesetze sind nicht zu verwechseln mit der, im Juni 2016 für NRW verabschiedeten, 2,5 % Hürde.
Das Gesetz zur Stärkung des Kreistags ist bestrebt, die Kreisordnung NRW näher an die Gemeindeordnung zu rücken. Dafür wird die bisher sehr starke Stellung des Landrats soweit beschnitten, dass sie sich zukünftig analog zum Bürgermeister verhält. Anders als in der Gemeindeordnung für den Bürgermeister vorgesehen, weist § 42 KrO NRW dem Landrat den Bereich der Geschäfte der laufenden Verwaltung allein zu. Er wird in solchen Fällen aus eigenem und nicht aus abgeleitetem Recht tätig, so dass bisher auch kein Rückholrecht des Kreistages besteht. Wird der vorgelegte Entwurf verabschiedet, so hat der Kreistag zukünftig dieses Rückholrecht, ebenso wie dies schon jetzt der Rat gegenüber dem Bürgermeister hat. Dies ist also positiv zu bewerten.
Warum machen die das? Nun die meisten Landräte sind Mitglied der CDU, die Landesregierung besteht aus SPD und Grünen…

Aus dem Entwurf des Gesetzes: „Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung“ möchte ich hier zwei Aspekte betrachten:

1.) Die Anhebung der Mindestfraktionsstärken in den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften bei gleichzeitiger Neujustierung des Abstands zwischen Fraktionen und Gruppen bei den Zuwendungen zu den sachlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Diese Neuregelung tritt erst zu Beginn der nächsten Wahlperiode in Kraft.
2.) Die Erweiterung der Möglichkeiten zur Verkleinerung der kommunalen Vertretungen im Kommunalwahlgesetz von derzeit maximal 6 Mandaten auf insgesamt 10 Mandate.
Insbesondere die Möglichkeit die gesetzliche Anzahl der Sitze in den kommunalen Vertretungen um bis zu 10 zu senken, ist nur schwer mit einem demokratischen Grundverständnis in Einklang zu bringen.
Dies sei hier am Beispiel meiner Heimatkommune (Ruppichteroth, ca. 10.000 Einwohner) aufgezeigt. Nach Kommunalwahlgesetz NRW sind bei 10.000 Einwohnern 32 Ratssitze vorgesehen. Um Fraktionsstärke zu erreichen werden zwei Sitze benötigt .Das entspricht 6,25 % der Stimmen.
Schon heute sieht das Kommunalwahlgesetz vor, dass die Anzahl der Sitze mit Mehrheitsbeschluss um bis zu 6 verringert werden kann. Mit der Reduzierung um 6 Ratssitze wären schon 7,69 % notwendig um Fraktionsstärke zu erreichen. Wenn nun eine Verringerung um 10 Sitze ermöglicht wird, so würde dies in Ruppichteroth die Schwelle zum erreichen der Fraktionsstärke auf 9,09 % erhöhen.
Eine weitere Änderung betrifft die Fraktionsstärken. Bisher war in kreisangehörigen Kommunen und in Bezirkvertretungen zwei Ratsmitglieder notwendig um ein Fraktionsstärke zu erreichen. In kreisfreien Städten waren dagegen 3 Ratsmitglieder Voraussetzung. Fraktionen in Kreisen konnten mit 2 Kreistagsmitgliedern gegründet werden, wenn der Kreistag insgesamt nicht mehr als 59 Abgeordnete zählte. Bei Kreistagen mit mehr als 59 Abgeordneten waren 3 Abgeordnete zur Gründung einer Fraktion notwendig.
Zukünftig gilt in der GO NRW: „Eine Ratsfraktion muss aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. In Räten mit mehr als 50 Ratsmitgliedern muss eine Ratsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern, bei mehr als 74 Ratsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern, bei mehr als 90 Ratsmitgliedern aus mindestens fünf Mitgliedern und in einer Bezirksvertretung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen.“
In der Kreisordnung heißt es dann: „Eine Fraktion besteht aus mindestens zwei Kreistagsmitgliedern. In Kreistagen mit mehr als 50 Kreistagsmitgliedern muss eine Kreistagsfraktion aus mindestens drei Mitgliedern und bei mehr als 74 Kreistagsmitgliedern aus mindestens vier Mitgliedern bestehen.“
Die Ratsmehrheit hat zukünftig also diverse Möglichkeiten um die Schwelle zur Erreichung der Fraktionsstärke auf bis zu 9,09% anzuheben!
Parteien oder Wählervereinigungen die ohne Fraktionsstärke in Räten oder Kreistagen vertreten sind, müssen auf elementare Rechte verzichten. So ist das Antragsrecht den Fraktionen vorbehalten, aber auch das Recht Vertreter in alle Ausschüsse zu entsenden. Ohne diese Rechte ist Oppositionsarbeit nur sehr eingeschränkt möglich.

In der Anlage befindet sich ein Tabellendokument, mit dem die Auswirkungen auf andere Kommunen berechnet werden können.